Impressum & Allgemeine Geschäftsbedinungen 

Bauunternehmen Isufi

Rexhep Isufi
Siemens Str 40

69123 Heidelberg


Kontakt

Telefon: 06221/6739903

Telefax: 06221/5991519

Mobil 015253-881068

E-Mail:isufigartenbau@gmail.com

www.isufi-bauunternehmen.de

 

Registereintrag:

Eintragung im Handelsregister.IHK Mannheim
Registergericht: Mannheim
Registernummer: [bitte eintragen]


Steuer Nr.32211/52809

 

Identifikationsnummer 53469240178

 

Aufsichtsbehörde

Heidelberg

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erbringung von Außen- und Gartenbauarbeiten.

 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung aller werkvertraglichen und kaufrechtlichen Lieferungen und Leistungen Isufi Garten & Landschaftsbau, Hausmeister-Service & Trockenbau-Abbruch Herr Rexhep Isufi (im nachfolgenden „Auftragnehmer“) im Verhältnis zum Auftraggeber.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn in einem Angebot des Auftraggebers oder in sonstigen Schriftstücken auf solche Bezug genommen wird und der Auftragnehmer der Vereinbarung solcher Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2. Vertragsabschluss

An sein Angebot hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen ab dem aus dem Angebotsschreiben ersichtlichen Ausstellungsdatum gebunden.

3. Leistungsumfang

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem übermittelten Angebot des Auftragnehmers.

3.2 Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.

3.3 Vom Anordnungsrecht des Auftraggebers gemäß § 650b BGB sind jegliche Anordnungen hinsichtlich der Bauzeit ausgeschlossen.

3.4 Im Fall einer Anordnung des Auftraggebers gemäß § 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten die insoweit notwendige Planung zu übergeben, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht gesondert mit Erbringung der Planungsleistungen beauftragt hat.

4. Vergütung

4.1 Mit dem vereinbarten Preis sind nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten.

4.2 Soweit im Angebot der Preis nicht ausdrücklich als Pauschalpreis benannt ist, handelt es sich um Einheitspreise. Diese werden nach Leistungserbringung anhand der tatsächlich erbrachten Mengen und Massen abgerechnet.

4.3 Soweit im Angebot ein Pauschalpreis benannt ist, ist hiermit nur die Leistungserbringung innerhalb der im Angebot benannten Leistungszeit umfasst. Ferner sind im Pauschalpreis Leistungen nur insoweit erfasst, soweit diese unbehindert erbracht werden können und nicht andere als augenscheinlich sichtbare Umstände am Ort der Leistungserbringung diese erschweren. Hiernach nicht vom Pauschalpreis erfasste Leistungszeiten und Leistungen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, berechtigen den Auftragnehmer zur Forderung von einer angemessenen Mehrvergütung.

4.4 Werden vertraglich vereinbarte Leistungen vom Auftraggeber ganz oder teilweise gekündigt, selbst übernommen, anderweitig vergeben oder nimmt der Auftraggeber diese ersatzlos aus dem Leistungsumfang des Auftragnehmers heraus, so gilt § 649 BGB. Danach steht dem Auftragnehmer die insoweit vereinbarte Vergütung zu. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Fall anrechnen lassen, was er infolge des Entfalls dieser Leistung an Kosten erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil seiner Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

4.5 Vereinbarte Nachlässe – mit Ausnahme eines gewährten Skonto - gelten für Nachtragsleistungen und Anordnungen nach § 650b BGB nur soweit dies jeweils explizit vereinbart wird.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Auftraggeber hat die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten sofort und ohne Abzug zu erfüllen.

5.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt seine Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

5.3 Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers im Gegenleistungsverhältnis zu der vom Auftragnehmer vertraglich geschuldeten Leistung nach diesem Vertrag steht, also bei Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten. Vom vorgenannten Aufrechnungsverbot sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgenommen.

6. Stundenlohnarbeiten

Soweit der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten durchführt, wird er über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel einreichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, soweit der Auftragnehmer auf den Stundenlohnzetteln oder anderweitig bei Beginn der Frist hierauf ausdrücklich und besonders hingewiesen hat.

7. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche auf die Baustelle verbrachten Lieferungen, Baustoffe, Bauteile und Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Rate „Anlieferung auf die Baustelle“ Eigentum des Auftragnehmers soweit diese nicht schon vorher oder zwischenzeitlich durch zwingende gesetzliche Vorschriften Eigentum des Auftraggebers geworden sind.

8. Abnahme

8.1 Es gelten die Regelungen des § 640 BGB.

8.2 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

8.3 Auf Verlangen sind in sich geschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Insbesondere das Einbringen einer Pflanze im Erdreich stellt eine solche in sich geschlossene Leistung dar. Die Regelungen vorstehender Ziffer 8.2 gelten auch für in sich geschlossene Teile der Leistung.

8.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ist der Auftragnehmer berechtigt eine Zustandsfeststellung gemäß § 650g BGB zu verlangen.

9. MItwirkungspflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lager- und Arbeitsplätze, die vorhandenen Zufahrtswege und Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen und angemessenen Menge unentgeltlich entnommen werden.

9.2 Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, insbesondere zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten sowie zum Straßenverkehrsrecht, eigenständig herbeizuführen.

9.3 Soweit auf dem Grundstück des Auftraggebers Tiefbaumaßnahmen erfolgen sollen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Verlauf eventuell hierdurch beeinträchtigter Versorgungs- und sonstiger im Erdreich verlegter Leitungen und Rohre unaufgefordert mitteilen.

10. Ausführung

10.1 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Reagiert der Auftraggeber auf die Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, so ist der Auftragnehmer von seiner Mängelhaftung insoweit befreit, soweit der Auftragnehmer auf der Bedenkenanmeldung oder anderweitig bei Beginn der Frist hierauf ausdrücklich und besonders hingewiesen hat.

10.2 Auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber überlassenen Informationen und Angaben (gleich in welcher Form überlassen, bspw. Pläne) sowie auf die Funktionsfähigkeit und Tauglichkeit von Bestandsanlagen und Vorgewerken darf der Auftragnehmer vertrauen. Der Auftragnehmer ist zu einer entsprechenden Überprüfung nur nach expliziter Beauftragung einer solchen verpflichtet.

10.3 Der Auftragnehmer darf von der vollumfänglichen Bevollmächtigung des Auftraggebers an diejenigen Personen ausgehen, welche von Berufs wegen mit der Bauplanung oder Bauüberwachung (wie Architekten, Fachplaner, Bauleiter) betraut sind oder hierfür vom Auftraggeber eingesetzt werden oder solchen Personen, welche zum Auftraggeber in einem engen Verwandtschaftsverhältnis stehen.

11. Nutzungs- und Urheberrechte

An Ideen, Planungen, Entwürfen und Zeichnungen hat der Auftragnehmer, soweit urheberrechtsfähig, uneingeschränktes Urheberrecht. Diese dürfen vom Auftraggeber nur zum vertraglich vereinbarten Zweck verwendet werden. Sämtliche dem Auftraggeber überlassene Unterlagen bleiben jederzeit Eigentum des Auftragnehmers und dürfen Dritten, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers, nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zur Angebotsannahme durch den Auftraggeber sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

12. Leistungszeit

12.1 Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen.

12.2 Soweit ausdrücklich verbindliche Termine vereinbart sind, werden die Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch:

  1. einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
  2. Streik im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden oder zuliefernden Betrieb,
  3. höhere Gewalt und andere für den Auftragnehmer vernünftigerweise unabwendbare Umstände,
  4. Witterungseinflüsse, auch soweit mit ihnen bei Vertragsabschluss normalerweise gerechnet werden musste. Bei Arbeiten im Außenbereich stehen dem Auftraggeber Rechte und Ansprüche nicht zu, soweit eine Regenwahrscheinlichkeit des Deutschen Wetterdienstes von über 50% vorausgesagt war, es zu Regenniederschlag von mehr als zwei Stunden innerhalb von 07.00 Uhr und 17.00 Uhr kommt oder die Witterungsbedingungen vom Deutschen Wetterdienst als „erschwert“ oder „sehr erschwert“ festgestellt wurden. Ausschlaggebend ist insoweit die zur Baustelle nächstliegende DW-Station,
  5. verzögerte Belieferung des Auftragnehmers, soweit diesen hieran ein Verschulden nicht trifft.

13. Mängelhaftung (gewährleistung)

13.1 Die Haftung des Auftragnehmers für Mängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme. Nur für in sich geschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

13.2 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für das fachgerechte und mangelfreie Verpflanzen und Einbringen von Pflanzen beträgt 1 Jahr ab (Teil-)Abnahme.

13.3 Eine Gewährleistung für das Anwachsen und Gedeihen von Pflanzen ist ausgeschlossen. Soweit der Auftraggeber für die vom Auftragnehmer verpflanzte und eingebrachte Pflanze einen Pflegevertrag mit diesem geschlossen hat als auch die Erde in die die Pflanze gesetzt wurde, ebenfalls vom Auftragnehmer geliefert wurde, gewährleistet der Auftragnehmer für die Dauer des Pflegevertrags das Anwachsen und Gedeihen der Pflanze.

13.4 Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ein vertragswidriger Zustand der Ware dem Auftraggeber feststellbar war (bei Anlieferung auf der Baustelle und soweit die Ware verpackt ist, nach deren Auspacken), über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Absendung der Unterrichtung. Unterlässt der Auftraggeber diese Unterrichtung, erlöschen sämtliche Mängelhaftungsansprüche 30 Kalendertage nach Feststellbarkeit des offensichtlichen Mangels Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für die rechtzeitige Absendung der Unterrichtung sowie dafür, dass offensichtliche Mängel nicht zum Zeitpunkt der Anlieferung bzw. bei verpackten Waren, nach deren Auspacken feststellbar waren trifft den Auftraggeber. Die Geltung des § 640 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

13.5 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Falle des Vorliegens eines Mangels sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) und Rücktritt vom Vertrag.

13.6 Abweichungen von Farbe, Maserung, Musterung, Form und Größe gegenüber einem Ausstellungsstück, Muster oder in einem Katalog abgedrucktem Bild bleiben bei Naturmaterialien (Pflanzen, Steine, Natursteinplatten, Hölzern etc.) vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind.

13.7 In dem Angebot, dem abgeschlossenen Vertrag und seinen jeweiligen Anlagen genannte technische Daten, Pläne und Referenzen dienen nur der Information und stellen keine Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, soweit diese nicht ausdrücklich als „zugesichert“, „Zusicherung“, „Beschaffenheit“, „garantiert“ oder „Garantie“ bezeichnet werden.“

14. Verteilung der Gefahr

14.1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv vernünftigerweise unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abzurechnen und die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistungen enthalten sind.

14.2 Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle mit den baulichen Anlagen oder dem Grundstück des Auftraggebers unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

14.3 Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

15. Sonstiges

15.1 Ist ein Teil des Vertrages unwirksam oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit/Lücke die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt. An Stelle der Lücke/unwirksamen Regelung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bei Vertragsabschluss bedacht bzw. bemerkt hätten.

15.2 Der Vertrag stellt die gesamte Übereinkunft der Parteien bezüglich aller darin enthaltenen Sachverhalte und Inhalte dar und ersetzt alle früheren schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen, Verhandlungen, Erklärungen, Mitteilungen und Angaben jeder Art

 

 

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